
Dankeschön, liebe CDU/CSU, SPD und noch ein paar schwachsinnige Mitglieder anderer Parteien im Reichstag, die ihr heute das Ermächtigungsgesetz für das BKA auf den Weg gebracht habt. Endlich hat der verbitterte pareanoide Mann den Spieß umdrehen können und jeden Bürger einfach so zu einem “Verdächtigen” gemacht. Wer schützt uns nun vor den anscheinend zu allem Unfähigen Fähigen Insassen des Reichstages und dem BKA?
“§ 20h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und aufzeichnen,
a) die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundes- polizeigesetzes verantwortlich ist,
b) bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird, oder
c) die eine Kontakt- und Begleitperson einer Person nach Buchstabe a oder Buchstabe b ist und
2. Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über diese Person herstellen,
wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2)
Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Absatz 1 genannte Person richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. sich eine in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b genannte Person dort aufhält und
2. die Maßnahme in der Wohnung dieser Person allein nicht zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
…
§ 20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 20f Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes vorgeführt oder nach § 20n in Gewahrsam genommen werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 20s Abs. 1 Nr. 1 sichergestellt werden darf oder
3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für
Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung in öffentlichem Interesse geboten ist, erforderlich ist. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2)
Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 zulässig.”
PS: Der ehemalige BKA-Kriminaldirektor Dieter Schenk sprach im Zuge einer Buchveröffentlichung von einer “stillen Komplizenschaft” des Bundeskriminalamtes mit Diktaturen weltweit. Anstatt mitzuhelfen einen Rechtsstaat zu schaffen, stabilisiere das BKA Diktaturen, in denen oft korrupte Machthaber Polizei und Geheimdienste gegen politische Gegner einsetzen, diese auch misshandeln oder gar foltern lassen.
Namentlich nannte der ehemalige BKA-Direktor ua. Äthiopien, Sudan, Indonesien, China, Ägypten, Peru, Usbekistan, Kolumbien, Jemen und Azerbaidschan.
Warum sollte auf deutschem Boden auch dem Tausendjährigen Reich und der herrlichen DDR-Diktatur nicht jetzt eine Parteiendiktatur folgen? Die wundervolle “Rose der Uckermark” hat doch prima Erfahrungen aus alten Mauerzeiten. Das kann man doch nicht einfach brachliegen lassen.
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